Der Schulausschuss

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Als Vertretung der Kirchgemeinden des Kirchenbezirks trägt die Kirchenbezirkssynode Verantwortung für die Entwicklung des kirchlichen Lebens im Kirchenbezirk. Durch Beschluss der Kirchenbezirkssynoden der damaligen Kirchenbezirke Leipzig-Ost und Leipzig-West in ihren Sitzungen im November 1991 bzw. März 1992 erfolgte die Übernahme der Trägerschaft über das Evangelische Schulzentrum Leipzig. Beide Kirchenbezirke haben sich im Januar 2000 zum Ev.-Luth. Kirchenbezirk Leipzig vereinigt. Der Kirchenbezirk wird rechtlich durch den Kirchenbezirksvorstand vertreten. Dieser hat den Schulausschuss gebildet, dem folgende Mitglieder angehören:
- der Superintendent
- drei weitere Mitglieder des Kirchenbezirksvorstands
- drei zu Kirchvorstehern wählbare fachkompetente Personen
- ein Vertreter der Schulstiftung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
- je ein Vertreter des Elternrats und des Fördervereins
- die Schulleiterin/der Schulleiter und die Verwaltungsleiterin/der Verwaltungsleiter.
Der Kirchenbezirksvorstand hat dem Schulausschuss die Zuständigkeit für das Schulzentrum übertragen. Dem Schulausschuss obliegt insbesondere:
- die Begleitung der inhaltlich-pädagogischen Arbeit und Beschlüsse zu Änderungen an der Konzeption des Schulzentrums,
- die Zuständigkeit für strukturelle Veränderungen,
- Prüfung und Befürwortung des Sonderhaushalts des Schulzentrums. Dem Kirchenbezirksvorstand ist vor Beginn des Haushaltjahres der Entwurf des Sonderhaushaltes (Schulhaushaltes) vorzulegen. Gleiches gilt für die Erstellung eines Nachtragshaushaltplanentwurfs.
- die Entscheidung über die unbefristete Anstellung von Mitarbeitenden am Schulzentrum im Rahmen des genehmigten Haushalt- und Stellenplans des Kirchenbezirks auf Vorschlag der Schulleiterin/des Schulleiters. Ausgenommen hiervon sind die Stellen der Schulleiterin/des Schulleiters, der/des stellvertretenden Schulleiterin/Schulleiters und der Verwaltungsleiterin/des Verwaltungsleiters.
- das Wahrnehmen von Aufgaben, die der Kirchenbezirksvorstand dem Schulausschuss auf der Grundlage schriftlich fixierter und vom Kirchenbezirksvorstand bestätigter Regelung überträgt.